Deutsche Uveitis Arbeitsgemeinschaft (DUAG) e.V. - Satzung der DUAG e.V.
Version: 2017
Präambel
Die Deutsche Uveitis Arbeitsgemeinschaft (DUAG) e.V. ist eine Selbsthilfeorganisation für an Uveitis erkrankte Menschen und deren Angehörige. Die DUAG tritt für die Patientenrechte, die Selbstbestimmung der Patienten sowie für die gesellschaftliche und soziale Integration von Menschen infolge ihrer krankheitsbedingten Behinderung und Beeinträchtigungen ein.
Die DUAG ist als Verein organisiert und bundesweit aktiv. Patientengruppen und regionale Ansprechpartner sind unter anderem an Augenkliniken angesiedelt, wenn diese sich mit dem seltenen Krankheitsbild der Uveitis beschäftigen. Die Zusammenarbeit mit einer einschlägigen Klinik oder Praxis ist keine zwingende Voraussetzung für eine Tätigkeit gemäß der Satzung und den Zielen der DUAG.
Durch die aktive Beteiligung auch international tätiger Fachärzte für Augenkrankheiten werden die Patienten darin unterstützt, geeignete und spezifische Behandlungsmethoden und bestmögliche therapeutische Hilfen in Anspruch nehmen zu können.
Die DUAG dient auch der Förderung der Kommunikation, des Austauschs und der Information der Mitglieder untereinander, in dem z.B. der Vorstand oder regionale Gruppen individuelle Erfahrungen anderen Mitgliedern zugänglich machen.
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein hat den Namen "Deutsche Uveitis Arbeitsgemeinschaft e.V." (DUAG) und ist eine Selbsthilfeorganisation. Die DUAG hat ihren Sitz in Tübingen. Sie ist unter der Geschäfts-Nr. VR 381233 beim Amtsgericht Stuttgart, Registergericht, in das Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein fördert die öffentliche Gesundheitspflege und die Uveitis orientierte Gesundheitsvor- und -fürsorge sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne der Manifestationen des Sozialgesetzbuchs (SGB) IX; er verfolgt mildtätige Zwecke.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Information, persönliche Beratung und Unterstützung von Uveitis-Erkrankten und deren Angehörige,
- Aufklärung der Öffentlichkeit über die Krankheit Uveitis und die dadurch bedingten Auswirkungen,
- Informationen der Mitglieder über den Zugang zu spezifischen Therapie-Zentren und deren Therapieangebote,
- Herausgabe von Informationsmaterial und Verbreitung von patientenorientierten Veröffentlichungen,
- Beteiligung an Fachtagungen und Kongressen, die den Zielen der Satzung dienen
- Beratung und finanzielle Unterstützung beim Aufbau regionaler Selbsthilfestrukturen,
- Kooperation mit interessierten Fachärzten durch Etablierung von Arbeitskreisen oder Qualitätszirkeln zum Krankheitsbild der Uveitis,
- Veröffentlichung von Forschungsergebnissen zu Ursache und Therapie der Uveitis,
- Zusammenwirken mit anderen Selbsthilfegruppen, insbesondere bei mit der Uveitis assoziierenden Systemerkrankungen,
- Pflege von Kontakten und Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen aus der Medizin und des Gesundheitswesens, der Forschung und Wissenschaft sowie des öffentlichen Lebens,
- Veranstaltungen für Betroffene und Ärzte.
(3) Die Unterstützung von Uveitis-Erkrankten erstreckt sich auch auf die Hilfe im Umgang mit Versicherungsträgern und Behörden einschließlich einer auf das Rehabilitations- und Behindertenrecht nach dem SGB IX (einschließlich dessen Verlinkung in andere Sozialgesetzbücher) abgestellten Verfahrensvertretung in Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahren nach den §§ 13 SGB X und 73 SGG. Diese Unterstützung
darf nicht die sonstigen höherrangigen Belange des Vereins gefährden und wird ausschließlich für die Bewältigung der Krankheit Uveitis geleistet.
Der Verein wird dabei im Rahmen des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 SGG und davon ableitend nach § 13 Abs. 6 Satz 2 SGB X tätig. Im Falle des Obsiegens richtet sich die Kosten- und Gebührenstellung nach den Vorschriften des RVG.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösen oder Aufheben des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Universitätsklinikum Tübingen Universitäts-Augenklinik, Elfriede-Aulhorn-Straße 7, 72076 Tübingen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Uveitisforschung zu verwenden hat.
§ 4 - Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen sein, die den Vereinszweck fördern. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder mit außerordentlichem Status ernennen. Diese sind nicht zur Beitragszahlung verpflichtet und besitzen kein Stimmrecht.
(2) Besteht bereits eine Mitgliedschaft, können weitere Angehörige der gleichen Familie als sogenannte Familienmitglieder im Verein aufgenommen werden.
- Stimmberechtigt sind alle natürlichen Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Jedes natürliche Mitglied hat eine Stimme.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres oder durch Ausschluss, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt hat oder schädigt. Den Ausschluss verfügt der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Wirksam wird der Ausschluss mit dessen förmlicher Zustellung nach § 175 ZPO.
(5) Rechte der Mitglieder:
- aktiv im Verein mitzuarbeiten
- zu wählen und gewählt zu werden
- sich offen und kritisch zur Arbeit des Vereins zu äußern
- Vorschläge zu unterbreiten und Anträge zu stellen
- Vergünstigungen und Förderungen, die auf Grund entsprechender Vereinsbeschlüsse gewährt werden, in Anspruch zu nehmen
(5) Pflichten der Mitglieder:
- die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen
- übernommene Aufgaben zu erfüllen und die Arbeit des Vereins aktiv zu unterstützen
- Vereinsbeschlüsse und –Ziele anzuerkennen und danach zu handeln
- Aktiv Änderungen von Kontaktdaten und Bankverbindung der Geschäftsstelle mitzuteilen.
- Verschwiegenheit über Informationen über anderen Mitglieder, die bei gemeinsamen Veranstaltungen oder der Vereinsarbeit in Kenntnis eines Mitglieds gelangen.
- Respekt, Achtung und Toleranz gegenüber anderen Mitgliedern.
§ 5 - Beiträge
(1) Die Mitglieder des Vereins zahlen Beiträge, die im SEPA-Lastschriftverfahren erhoben werden, wozu sich das Mitglied mit seiner Mitgliedschaft und einer ausreichenden Deckung des bezogenen Kontos verpflichtet.
Die Mitgliedsbeiträge werden einmal jährlich bis zum 1. März des laufenden Kalenderjahres eingezogen.
(2) Die Mitgliedsbeitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(3) Der Vorstand kann bei Vorliegen triftiger Gründe ausnahmsweise die Zahlung eines Mitgliedsbeitrags erlassen. Die Erlassung ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen, ebenso die Begründung.
(4) Der Verein ist berechtigt, zweckgebundene Rücklagen für die Finanzierung zukünftiger, konkreter Projekte oder eine Wiederbeschaffung zu bilden, um satzungsmäßige Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
(5) Der Verein ist berechtigt, freie Rücklagen zur nachhaltigen Sicherstellung der finanziellen Stabilität zu bilden.
§ 6 - Organe und Vereinsstruktur
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung mit Legislativ- und der Vorstand und die Geschäftsstelle mit Exekutiv-Funktion, wobei die Geschäftsstelle dem Vorstand unterstellt ist.
§ 7 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, einberufen werden; sie muss mindestens alle zwei Jahre stattfinden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dieses ein Drittel der Mitglieder unter Angabe stichhaltiger Gründen verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat mit Nennung der Tagesordnung einberufen. Der Fristverlauf beginnt am dritten Tag nach Absendung des Einladungsschreibens. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Auf Wunsch eines Mitglieds, kann die Einladung auch an dessen E-Mail-Adresse gesandt werden.
(4) Die Fristenberechnung zur Zustellung des Einladungsschreibens ergibt sich aus den §§ 187 – 193 BGB und gilt spätestens am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post oder E-Mail als zugestellt. Die Einladung gilt dem Mitglied ebenfalls als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied an dem Verein schriftlich bekannte Adresse bzw. E-Mail gerichtet ist.
(5) Eröffnet wird die Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden des Vorstands oder dessen Stellvertreter. Dabei lässt der Vorsitzende zu Beginn der Versammlung von den anwesenden Mitgliedern per Handzeichen und mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter wählen.
(6) Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die zu Anfang der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung per Handzeichen und mit einfacher Mehrheit.
(7) Erforderliche Beschlüsse werden durch offene Abstimmung in der Mitgliederversammlung gefasst. Über die Ergebnisse und Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt. Der Protokollführer wird per Handzeichen und mit einfacher Mehrheit aus den anwesenden Mitgliedern gewählt.
(8) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrem wirksamen Beschluss einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder und sind nur möglich, wenn die Mitglieder über die geplanten Veränderungen im Einladungsschreiben informiert worden sind.
(9) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
§ 8 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Darüber hinaus können dem Vorstand bis zu sechs weitere Personen angehören; mindestens eine davon sollte dann ein Facharzt für Augenheilkunde sein.
(2) Der Vorstand legt eine Geschäftsordnung vor, in welcher die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder und deren Kompetenzen geregelt sind und kann außerdem den Mitgliedern des Vorstands im Einzelfall Aufgaben zuweisen.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt.
(4) Die Wiederwahl von ehemaligen Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(5) Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlperiode bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
(6) Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung. Für bis zu zwei Vorstandssitzungen pro Jahr können den Teilnehmern auf Antrag Reisekosten nach dem Bundesreisekostenrecht erstattet werden, sofern dies die Kassensituation zulässt. Mitglieder des Vorstands können für Tätigkeiten nach § 2, die über die übliche Vorstandstätigkeit hinausgehen und mit einem hohen Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden sind, die Auslagen erstattet bekommen und eine angemessene Vergütung erhalten, sofern sie vom Vorstand dazu beauftragt worden sind. Über die Höhe der Tätigkeitsvergütung entscheidet der Vorstand nach Dringlichkeit und Kassenlage in einer Vorstandssitzung.
(7) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Vertreter einberufen und geleitet. Die Einberufungsfrist soll mindestens zwei Wochen betragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Eine Vorstandssitzung kann auch mittels Telefonkonferenz oder geeigneter Medien durchgeführt werden. Für Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; im Fall einer Pattsituation zählt die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters doppelt. Alternativ können Vorstandsbeschlüsse auch außerhalb von ordentlichen Sitzungen durch jeweils schriftliche Erklärung der Vorstandsmitglieder gefasst werden. E-Mails gelten auch als schriftliche Erklärung.
(8) Der Vorstand legt jährlich einen Geschäftsbericht vor, der Informationen zu Aktivitäten des Vereins enthält.
(9) Zur Sicherstellung der Mitgliederinformation jeder Art und Nutzung ist auch der Einsatz von elektronischen Medien, wie z.B. E-Mail oder Fax, zulässig.
§ 9 - Kassenwart und Kassenprüfer
(1) Parallel zu den Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen den Kassenwart und zwei Kassenprüfer.
(2) Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Kasse, die Buchführung und sämtliche Belege zu prüfen. Eine Prüfung muss vorab einer jeden Mitgliederversammlung stattfinden und über die Prüfung ist ein Bericht anzufertigen.
(3) Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung.
(4) Die Kassenprüfer empfehlen die Entlastung des Vorstands; der Versammlungsleiter führt die Entlastung des bisherigen Vorstands durch Abstimmung per Handzeichen und mit einfacher Mehrheit in der Mitgliederversammlung herbei.
§ 10 - Geschäftsführung
(1) Zur Führung der laufenden Geschäfte richtet der Verein eine Geschäftsstelle ein, die von einem Geschäftsführer gegen eine angemessene Vergütung geführt wird. Der Vorstand legt die Höhe der Vergütung fest; diese wird im Kassenbericht separat aufgeführt. Der Geschäftsführer muss Mitglied der DUAG sein. Derzeitiger Sitz der Geschäftsstelle ist Löhnberg. Der Dienstsitz der Geschäftsstelle kann sich durch Vorstandsbeschluss nach Bedarf ändern.
(2) Die Bestellung des Geschäftsführers geschieht durch den Vorstand; er legt dessen verbindliche Stellenbeschreibung fest. Diese wird den Mitgliedern auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
(3) Der Geschäftsführer berichtet dem Vorstand und nimmt an den Sitzungen des Vorstands in beratender Funktion teil.
(4) Der Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich für die ordnungsgemäße Abwicklung aller laufenden Geschäftsvorgänge sowie für die Ausführung der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung.
(5) Aufgaben des Geschäftsführers sind insbesondere
- Vorbereitung von Vorstandssitzungen sowie der Mitgliederversammlungen,
- Überwachung des Finanzstatus,
- Strategische Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit,
- Installierung, Nutzung, Pflege und Weiterentwicklung von elektronischen Medien für die Vereinsarbeit im Innen- und Außenverhältnis
- Sicherstellung der Information und Beratung von Vorstand und der Mitglieder über die Entwicklungen im Verein,
- Unterstützung des Vorstands bei der Kontaktpflege zu nationalen und internationalen Organisationen gleicher Zweck- und Zielrichtung.
(6) Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds nach § 8 Abs. 1 Satz 1 nimmt der Geschäftsführer an dessen Stelle die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung wahr.
(7) Sollte sich kein Mitglied bereit erklären, die Bestellung zum Geschäftsführer durch den Vorstand anzunehmen, so kann vorübergehend der Vorsitzende des Vorstands diese Aufgaben in Personalunion bis zur nächsten Wahlperiode übernehmen. Es ist darauf zu achten, dass sich dadurch keine Ungleichgewichte im Vorstand ergeben.
§ 11 – Niederschriften/Protokolle
Die vom Vorstand und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Mitglieder erhalten Kopien der Protokolle der Mitgliederversammlungen, gegebenenfalls mit Anlagen. Das Protokoll einer Mitgliederversammlung sollte spätestens ein Monat nach der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern vorliegen. Per E-Mail versandte Protokolle gelten als ordnungsgemäß zugestellt, ebenso Protokolle, welche in den internen Mitgliederbereich der Vereinswebseite eingestellt sind.
§ 12 - Beirat
(1) Der Vorstand kann einen Beirat benennen, der insbesondere die Zusammenarbeit mit Ärzten, Forschungseinrichtungen, Instituten des Gesundheitswesens sowie des öffentlichen Lebens fördert.
(2) Vorstand und Beirat arbeiten vertrauensvoll zusammen.
§ 13 - Wahlordnung
(1) Ziel der Wahlordnung ist ein einheitliches und nach demokratischen Grundsätzen ausgerichtetes Wahlverfahren für die Wahlen zum Vorstand sowie zum Kassenwart und zu den Kassenprüfern der DUAG e.V.
(2) Wahlort ist die Mitgliederversammlung nach § 7.
(3) Wahlberechtigt sind alle natürlichen Mitglieder. Die Übertragung des persönlichen Stimmrechts auf andere Personen ist unzulässig.
(4) Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder. Wählbar sind ferner volljährige Mitglieder, die bei der Wahlhandlung nicht anwesend sind, wenn dem Wahlausschuss zuvor deren schriftliche Einverständniserklärung über Kandidatur und Annahme der Wahl vorliegt.
Die anwesenden gewählten Personen sind nach der durchgeführten Wahl zu befragen, ob sie das Amt annehmen. Bei schriftlicher Vorlage der Einverständniserklärung entfällt diese Befragung.
(5) Die Wahl des Vorstands nach § 8 Abs. 1 Satz 1 findet für jede dieser Funktionen in einem gesonderten Wahlgang statt.
Die Wahl weiterer Vorstandsmitglieder nach § 8 Abs. 1 Satz 2 findet auf einem gemeinsamen Stimmzettel "en bloc" statt. Auf den Stimmzetteln sind die Kandidaten aufgelistet und für jeden Kandidaten ist die Möglichkeit der Einzel-Stimmabgabe optisch unverwechselbar zuordnungsfähig zu gestalten. Mehrfachankreuzungen sind zulässig.
(6) Wahlvorschläge können von allen stimmberechtigten Mitgliedern bis zu einem Monat vor dem Wahltermin schriftlich an die Geschäftsstelle gerichtet werden. Es ist zulässig, sich selbst vorzuschlagen.
(7) Aus Kostengründen werden die Wahlen als Onlinewahl mit Eröffnung und Feststellung des Ergebnisses im Rahmen einer Mitgliederversammlung präferiert. Daneben ist die Briefwahl sowie die Urnen- bzw. Präsenzwahl am Ort der Mitgliederversammlung möglich.
(8) Zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung nach § 7 Abs. 3 erhalten die Mitglieder eine Aufforderung zur Entscheidung für ihre alternative Teilnahme an der Online- oder Briefwahl oder an der Urnen- bzw. Präsenzwahl.
Bei einer Entscheidung für die Teilnahme an der Onlinewahl gibt das Mitglied diese Entscheidung bis drei Wochen vor dem Wahltermin der Geschäftsführung bekannt und erhält daraufhin mit einer personengebundenen E-Mail zwei Kennziffern in Form einer ID und eines Passwortes für seine Legitimation in der Anmeldung am Online-Wahlsystem.
Möglich ist die Teilnahme an der Onlinewahl bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der Mitgliederversammlung.
Bei Inanspruchnahme der Briefwahl kann das Mitglied bis zu einem Monat vor dem Wahltermin bei der Geschäftsstelle einen Wahlschein zum Nachweis der Wahlberechtigung sowie vorbereitete Stimmzettel anfordern. Beide Wahlunterlagen - der Stimmzettel in einem separaten verschlossenen Umschlag - müssen der Geschäftsstelle bis spätestens eine Woche vor dem Termin der Urnenwahl zugegangen sein. Hierbei stellt der Geschäftsführer sicher, dass die verschlossenen Umschläge mit den Stimmzetteln erst parallel zur Stimmenauszählung nach der Urnen- bzw. Präsenzwahl geöffnet und der Auszählung zugeführt werden.
Ab der dritten Woche vor dem Wahltermin ist die Auflistung der zur Wahl stehenden Kandidaten auf der Homepage der DUAG e.V. in Form eines virtuellen Stimmzettels einsehbar, dessen sich die Teilnehmer an der Onlinewahl bedienen können. Dieser Stimmzettel wird ausschließlich im internen Bereich zur Verfügung gestellt.
(9) Für die Ausführung der Wahl wird ein Wahlausschuss eingesetzt. Zu diesem Zweck wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte drei stimmberechtigte Mitglieder in den Wahlausschuss.
Die Mitglieder des Wahlausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Wahlausschusses als Wahlleiter, die beiden anderen sind Beisitzer.
Der Wahlausschuss überwacht den satzungsgemäßen Verlauf der Wahlen, führt die Wahl als Online-, Urnen- und Präsenzwahl aus, zählt die Stimmen aus und ermittelt das endgültige Wahlergebnis, das anschließend vom Wahlleiter öffentlich festgestellt wird. Die Wahlergebnisse werden im Protokoll der Mitgliederversammlung nach Angaben des Wahlleiters festgehalten und sind verbindlich.
Der Wahlleiter ist namentlich mitsamt seiner postalischen Anschrift im Protokoll der Mitgliederversammlung zu benennen. So wird eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nach Abs. 13 sichergestellt.
(10) Die Wahlen des Vorstands finden in jeder Phase geheim statt.
(11) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Ein Stimmen-Patt wird durch eine Stichwahl in einem separaten Wahlgang in der Mitgliederversammlung mit Abgabe eines neutralen Stimmzettels mit handschriftlichem Eintrag des Kandidaten, auf den die Wahl entfallen soll, entschieden.
(12) Eine Stimmenabgabe ist gültig, wenn ausschließlich und abschließend der Wille des Stimmberechtigten unzweifelhaft erkennbar ist. Im Zweifel entscheidet die Mehrheit der Mitglieder des Wahlausschusses über die Gültigkeit.
Eine Stimmenabgabe ist ungültig, wenn der Wille des Stimmberechtigten nicht klar und unzweifelhaft zu erkennen ist. Im Zweifel entscheidet die Mehrheit der Mitglieder des Wahlausschusses über die Ungültigkeit.
(13) Wahlanfechtungen sind schriftlich, unter Angabe der Gründe, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt bzw. nach dem Einstellen des Protokolls der Mitgliederversammlung in den internen Bereich auf der Vereinswebsite beim Wahlleiter geltend zu machen, welcher den Wahlausschuss und den Vorstand unmittelbar informiert. Der Wahlausschuss entscheidet innerhalb eines Monats über die eingegangenen Wahlanfechtungen. Die Entscheidung wird den Anfechtenden, dem Geschäftsführer und dem Vorstand schriftlich mitgeteilt.
(14) Muss einer Wahlanfechtung stattgegeben werden und wird dadurch eine Neuwahl erforderlich, so hat der Wahlleiter zum Zweck der Neuwahl innerhalb von einem Monat eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, welche ausschließlich dazu dient, die erforderlichen neuen Wahlen durchzuführen. Diese Mitgliederversammlung führt der Wahlleiter durch, bis das neue endgültige Wahlergebnis öffentlich festgestellt werden kann. Im Übrigen finden hierbei die § 7 Abs. 3, § 13 dieser Satzung eine entsprechende Anwendung.